Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Entsorgung von Abfällen und die Erbringung sonstiger Dienstleistungen.
AGB der Lindenschmidt KG Umweltservice
Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als gegliederte Übersicht. Die einzelnen Paragraphen sind als Akkordeon vorbereitet und können mit dem Originaltext aus der PDF befüllt werden.
Stand: März 2026
Hinweis
Die vollständige PDF-Fassung bleibt zusätzlich als Download verfügbar.
AGB im Überblick
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und Abrechnungen der Lindenschmidt KG Umweltservice (nachfolgend „Lindenschmidt“) gegenüber Vertragspartnern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (nachfolgend „Auftraggeber“). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsvorfälle, ohne dass es eines erneuten ausdrücklichen Hinweises bedarf.
2. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen gelten auch dann nicht als anerkannt, wenn Lindenschmidt den Auftrag in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
3. Spätestens mit der Auftragsbestätigung, der Übergabe der Materialien oder dem Beginn der Leistungserbringung gelten diese AGB als angenommen.
4. Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Abweichungen sind nur wirksam, wenn Lindenschmidt sie schriftlich bestätigt hat.
5. Der Begriff „Entsorgung“ umfasst gemäß § 3 Abs. 22 KrWG die Verwertung und/oder die Beseitigung von Abfällen.
6. An abgegebene Angebote hält sich Lindenschmidt vier Wochen gebunden, sofern keine andere Frist schriftlich vereinbart wurde.
7. Soweit Lindenschmidt Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB erbringt, gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften vorrangig. Diese AGB finden in diesen Fällen nur insoweit Anwendung, als sie den zwingenden verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen nicht widersprechen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
8. Die Angebote von Lindenschmidt sind freibleibend und vorbehaltlich des Ergebnisses einer ggf. erforderlichen Deklarationsanalyse.
9. Ein Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber oder spätestens mit Beginn der Leistungserbringung durch Lindenschmidt zustande.
10. Jeder Entsorgungsauftrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung aller für die Durchführung erforderlichen behördlichen Genehmigungen.
11. Lindenschmidt ist nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung von Beauftragten des Auftraggebers nachzuprüfen. Das Abnahmeprotokoll bzw. der unterzeichnete Lieferschein gilt als Leistungsnachweis. Lindenschmidt kann zur Bestätigung der Leistungserbringung auch elektronische Mittel (z.B. digitale Unterschrift, GPS-Koordinaten) einsetzen.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
12. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Lindenschmidt vollständig und zutreffend über örtliche, sachliche und sicherheitstechnische Gegebenheiten zu informieren. Er hat sicherzustellen, dass alle notwendigen Anschlüsse, Leitungen und Schächte frei zugänglich sind.
13. Der Auftraggeber hat die anfallenden Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren und haftet für die Richtigkeit seiner Angaben. Änderungen in der Abfallzusammensetzung sind Lindenschmidt unverzüglich mitzuteilen.
14. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass bei Lagerung und Bereitstellung abzuholender Abfälle die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen – insbesondere nach dem KrWG und den einschlägigen Gefahrgutvorschriften (ADR/GGVSEB) – eingehalten werden.
15. Die von Lindenschmidt übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber bis zum Eigentumsübergang nicht von seiner gesetzlichen Verantwortung für die zu entsorgenden Stoffe.
16. Für Unausführbarkeit oder Verzögerungen aufgrund mangelhafter Vorbereitung oder Kooperation des Auftraggebers – einschließlich Leerfahrten – haftet der Auftraggeber. Lindenschmidt ist berechtigt, die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
17. Das eingesetzte Personal unterliegt den fachlichen Weisungen von Lindenschmidt. Werden Leistungen aufgrund besonderer Anweisungen des Auftraggebers erbracht, haftet dieser für alle daraus resultierenden Schäden.
18. Die von Lindenschmidt eingesetzten Fahrzeuge können nur auf ausreichend befestigten Wegen und Flächen eingesetzt werden. Für Schäden durch falsches Einweisen oder unzureichende Bodenbeschaffenheit haftet der Auftraggeber.
19. Werden Arbeitsgeräte und Behälter durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte beschädigt, wird der Schaden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
§ 4 Leistungserbringung und Termine
20. Vereinbarte Einzelleistungstermine sind verbindlich. Leistungsrhythmen bei Dauerleistungsverhältnissen sind unverbindlich.
21. Liefer- und Leistungsverzögerungen durch Lindenschmidt, die auf höhere Gewalt oder unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse zurückzuführen sind – z.B. Streik, Aussperrungen, Krieg, Brand, behördliche Anordnungen, Energiemangel, Maschinenbruch oder Witterungseinflüsse, unabhängig ob bei Lindenschmidt oder beauftragten Dritten –, hat Lindenschmidt auch bei verbindlichen Terminen nicht zu vertreten. Lindenschmidt ist berechtigt, die Leistung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten und wird den Auftraggeber unverzüglich informieren.
22. Bei einer von Lindenschmidt zu vertretenden Verzögerung kann der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich nach § 8 dieser AGB.
23. Lindenschmidt ist berechtigt, Leistungen durch zuverlässige und zertifizierte Drittunternehmen erbringen zu lassen.
§ 5 Preise, Rechnungsstellung und Zahlung
24. Vereinbarte Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie umfassen, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur die eigenen Leistungen von Lindenschmidt. Bare Auslagen, Behördengebühren oder Kosten für Drittleistungen werden gesondert berechnet.
25. Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten sowie Fahrzeiten werden als auftragsbezogene Lohnleistungen berechnet. Auftragsbezogener Hilfsstoffverbrauch (z.B. Reinigungsmittel, Spülwasser, persönliche Schutzausrüstung) wird zu den im Angebot ausgewiesenen Preisen in Rechnung gestellt.
26. Nicht zur Abholung bereitgestellte oder nicht erreichbare Behälter werden dem Auftraggeber mit den anfallenden Transportkosten in Rechnung gestellt (Leerfahrt).
27. Rechnungen sind nach Zugang sofort fällig. Der Verzug tritt ohne weitere Mahnung zehn Bankarbeitstage nach Rechnungseingangsdatum ein. Im Verzugsfall werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
28. Der Auftraggeber kann gegenüber Ansprüchen von Lindenschmidt nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
29. Rechnungen werden postalisch oder per E-Mail (PDF) übersandt. Der Auftraggeber hat Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Zusendungen an die zuletzt bekannte Adresse gelten als zugegangen.
30. Für die Rechnungslegung sind die von Lindenschmidt festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend. Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen berechtigen nicht zur Beanstandung.
31. Einwände gegen eine Rechnung berechtigen den Auftraggeber nur dann zur vorläufigen Zahlungsverweigerung, wenn der begründete Einwand innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich bei Lindenschmidt eingeht.
§ 6 Preisanpassung
32. Lindenschmidt ist berechtigt, Preise mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen schriftlich anzupassen, wenn sich die Kosten für Erfassung, Transport oder Entsorgung nachweislich verändern. Maßgebliche Faktoren sind insbesondere Lohn- und Gehaltsentwicklungen gemäß dem jeweils gültigen Tarifvertrag der deutschen Entsorgungswirtschaft, Kraftstoffkosten sowie behördliche Auflagen.
33. Die Preisanpassung ist dem Auftraggeber schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Widerspricht er nicht innerhalb der Ankündigungsfrist, gelten die neuen Preise ab Beginn des darauf folgenden Kalendermonats. Der Auftraggeber ist ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht und die Folgen einer Fristversäumnis hinzuweisen.
34. Im Falle des fristgerechten Widerspruchs sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich zu kündigen. Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche infolge dieser Kündigung stehen dem Auftraggeber nicht zu.
§ 7 Behältergestellung und -nutzung
35. Sofern der Auftraggeber nicht über eigene geeignete Sammelbehälter verfügt, können diese von Lindenschmidt käuflich erworben oder gemietet werden. Auf Mietbasis zur Verfügung gestellte Behälter bleiben Eigentum von Lindenschmidt und stellen Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB dar.
36. Der Auftraggeber stellt für die Aufstellung der Behälter einen geeigneten Platz mit ausreichend befestigter Zufahrt für Schwerlastverkehr zur Verfügung und trägt die Verkehrssicherungspflicht für den Aufstellort. Sofern eine behördliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten zu beschaffen.
37. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Behälter sorgsam zu behandeln, Verschmutzungen zu vermeiden und etwaige Beschädigungen unverzüglich anzuzeigen. Für jedweden Schaden an den Behältern sowie deren Verlust oder Totalschaden haftet der Auftraggeber.
38. Die Mietbehälter dürfen ausschließlich mit den vereinbarten Abfällen befüllt und nur durch Lindenschmidt oder von Lindenschmidt beauftragte Dritte transportiert, entleert oder abgeholt werden.
39. Kosten für die Reinigung von Behältern, die nicht auf herkömmliche Weise gereinigt werden können, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
40. Lindenschmidt ist berechtigt, Behälter gegen gleichwertige auszutauschen. Nach Vertragsbeendigung werden Eigentumsbehälter unverzüglich zurückgeholt.
41. Die von Lindenschmidt zur Verfügung gestellten Behälter unterliegen den jeweils geltenden Prüffristen für den Straßentransport gemäß ADR sowie den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lindenschmidt rechtzeitig – mindestens vier Wochen vor Ablauf der jeweiligen Prüffrist – darüber zu informieren, dass ein aufgestellter Behälter noch nicht abgeholt werden konnte und ein Austausch gegen einen fristgerecht geprüften Behälter erforderlich ist.
42. Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflicht und läuft die Prüffrist eines Behälters während der Standzeit beim Auftraggeber ab, trägt der Auftraggeber sämtliche dadurch entstehenden Mehrkosten. Dazu zählen insbesondere die Kosten für eine außerplanmäßige Nachprüfung oder Wiederzulassung, einen vorzeitigen Behältertausch, Sonderfahrten sowie etwaige Stillstandszeiten oder behördlich angeordnete Maßnahmen infolge des abgelaufenen Prüfnachweises.
§ 8 Haftung und Schadensersatz
43. Lindenschmidt haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Lindenschmidt, seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
44. Für sonstige Schäden haftet Lindenschmidt:
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt;
b) bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
45. Jede weitergehende Haftung – insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn – ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
46. Die Haftungsbeschränkungen nach Abs. 2 und 3 gelten entsprechend für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Lindenschmidt.
47. Lindenschmidt haftet nicht für Schäden, die auf einer falschen oder unvollständigen Deklaration der Abfälle durch den Auftraggeber oder auf Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind. Der Auftraggeber stellt Lindenschmidt in diesen Fällen von Ansprüchen Dritter frei.
§ 9 Eigentumsübergang und Abfallverantwortung
48. Das Eigentum an den Abfällen geht auf Lindenschmidt erst nach erfolgter Annahmekontrolle und Übernahme in die Behandlungsanlage über. Entsprechen die Abfälle nicht den vereinbarten Qualitäten, ist ein Eigentumsübergang ausgeschlossen; der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abfälle unverzüglich auf eigene Kosten zurückzunehmen.
49. Lindenschmidt ist berechtigt, Abfälle abzulehnen, die von der Deklaration abweichen, oder diese gegen Berechnung etwaiger Mehrkosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
50. Für Abfälle, die nach Volumen abgerechnet werden, gilt das Fassungsvermögen des eingesetzten Gefäßes oder das bei Übernahme ermittelte Volumen. Bei Gewichtsabrechnung ist das bei Lindenschmidt ermittelte Eingangsgewicht maßgeblich.
51. Alle Maßnahmen, die Lindenschmidt neben der Entsorgungsleistung ergreift (z.B. Probennahme, Analysen), werden in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vorgenommen und begründen keine Rechtsansprüche des Auftraggebers.
§ 10 Mängelrüge und Gewährleistung
52. Leistungsmängel werden nur anerkannt, wenn sie unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ist der Auftraggeber Kaufmann, sind offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von drei Tagen nach Leistungserbringung zu rügen.
53. Bei berechtigter Mängelrüge leistet Lindenschmidt nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzleistung. Schlägt die Nachbesserung nach zweimaligem Versuch fehl, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für Schadensersatz gelten die Haftungsbeschränkungen des § 8 dieser AGB.
54. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 11 Dauerleistungsverträge und Kündigung
55. Ein Vertragsverhältnis, das nicht auf eine einmalige Leistung gerichtet ist, wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist erstmalig nach einem Jahr mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
56. Lindenschmidt ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn:
c) der Auftraggeber einer fälligen Zahlungspflicht auch nach zweifacher Mahnung nicht vollständig nachkommt;
d) höhere Gewalt oder behördliche Anordnungen Lindenschmidt an der Leistungserbringung dauerhaft hindern;
e) über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
57. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 12 Datenschutz
58. Lindenschmidt ist gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu verarbeiten. Näheres regelt die Datenschutzerklärung von Lindenschmidt.
59. Beim Entsorgungs- und Verwertungsnachweisverfahren von Lindenschmidt mitgeteilte Daten werden durch den Auftraggeber weder genutzt noch an Dritte weitergegeben.
§ 13 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine Bestimmung, die dem wirtschaftlich und rechtlich Gewollten am nächsten kommt.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
60. Erfüllungsort ist Kreuztal-Krombach. Als Gerichtsstand wird – soweit gesetzlich zulässig – Siegen vereinbart.
61. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Kreuztal-Krombach, Stand: März 2026
Vollständige Fassung herunterladen
Die PDF enthält die vollständigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lindenschmidt KG Umweltservice.